Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.


AktenzeichenTenor
2 Ca 2091/231. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.08.2023 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 9.120,00 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
2 Ca 2597/231. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2023, dem Kläger im Original am 04.12.2023 zugegangen, zum 15.12.2023 aufgelöst worden ist, sondern erst zum 30.04.2024 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2023, dem Kläger am 05.12.2023 im Original zugegangen, zum 22.12.2023 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.000,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.989,24 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.666,66 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.666,66 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.666,66 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagte zu 50 %.
10. Streitwert: 293.655,87 €
3 Ca 1832/23Schlussurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 952,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.964,52 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 798,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1. 165,82 EUR seit dem 19.01.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 30 %, die Beklagte zu 70%.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.108,81 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
3 Ca 2231/23Urteil

Urteil
1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.644,62 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.240,00 EUR seit dem 01.07.2023, aus jeweils 220,00 EUR seit dem 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024 sowie aus 84,62 EUR seit dem 01.02.2024.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,62 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.202h,

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 %.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.729,24 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.